§ 2 Schulbesuch
1) Alle Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Bei Anmeldung zum Förderunterricht und zu Arbeitsgemeinschaften ist die Teilnahme von mindestens einem Schulhalbjahr Pflicht.
2) Eine Beurlaubung ist lediglich in besonderen Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Näheres regelt die Schulbesuchsordnung des Freistaates Sachsen.
Beurlaubungen erfolgen:
– stundenweise durch den jeweiligen Fachlehrer,
– für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage durch den Klassenleiter / Tutor,
– für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum nur durch die Schulleitung.
3) Bei Verhinderung des Schulbesuchs muss die Schule bis 7.30 Uhr durch die Sorgeberechtigten informiert werden. Spätestens am 1. Schulbesuchstag nach der Krankheit muss die schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Bei Versäumnis angekündigter wichtiger Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Klausuren, BLF, Kompetenztests o.ä.) kann ein ärztliches Attest eingefordert werden. Das trifft besonders in der Sekundarstufe II zu.
4) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 5 Tagen kann der Klassenleiter oder Tutor die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Bei auffällig häufigem Fehlen kann der Schulleiter die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses einfordern.
5) Kann ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen einmalig nicht am Sportunterricht teilnehmen, so ist dem Sportlehrer vor Beginn des Sportunterrichts eine schriftliche Entschuldingung der Erziehungsberechtigen vorzulegen. Die Befreiung vom Sportunterricht ab der Dauer von einer Woche kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Hausarzt) abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von 4 Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugend- ärztlichen) Bestätigung.
6) Schülerunfälle, die sich während des Schulaufenthalts oder auf dem Schulweg ereignen, sind sofort im Sekretariat der Schule zu melden.
7) Bei Übelkeit oder Krankheit melden sich die betroffenen Schüler beim jeweiligen Fachlehrer.